Dr. ANDREAS M. SCHÖNHÖFT

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT

LABOUR RELATIONS

LABOUR RELATIONS

Labour Relations

In einem Arbeitsverhältnis geht es nicht immer nur um Arbeitsrecht und „Recht haben“. Oftmals müssen Lösung außerhalb des Arbeitsrechts gefunden werden und die Auswirkung auf die (Arbeits-)Beziehung beachtet werden. In der Arbeitswelt geht daher auch um die Arbeitsbeziehung. Nicht wenige größere Unternehmen investieren daher auch in eigene sog. „Labour Relations“ Abteilungen. Die Arbeitsbeziehungen des Arbeitgebers mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern spielt eine entscheidende Rolle für die Arbeitskultur in einem Unternehmen. Viele Konflikte im Unternehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Arbeitnehmervertretung können daher unabhängig vom Arbeitsrecht nachhaltiger gelöst werden. Hier geht es vor allem darum, auf Augenhöhe miteinander zu verhandeln und die Interessen des anderen zu verstehen. Als ausgebildeter Wirtschaftsmediator und nicht zuletzt durch meine jahrelange Tätigkeit als Leiter einer Human Resources (HR) Kompetenz Center für Labour Law and Labour Relations in einem internationalen Konzern konnte ich viele Erfahrungen im Umgang mit Betriebsräten und Gewerkschaften sammeln und verfüge über einen umfangreichen Erfahrungsschatz im Umgang mit Arbeitnehmervertretung und bei Verhandlung von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Insbesondere für Unternehmen, die mit kollektiven Fragestellungen des Arbeitsrechts und schwierigen Verhandlungen nicht tagtäglich zu tun haben und nicht über eine eigene Labour Relations Abteilung verfügen, kann ich hier kompetente Unterstützung anbieten.

Wirtschaftsmediation

Für meinen Mandanten biete ich als ausgebildeter Wirtschaftsmediator auch die Durchführung eines Mediationsverfahrens zur Streitbeilegung an. Insbesondere in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bietet sich die Mediation als eine weitere Form der Streitbeilegung an. Für viele Streitigkeiten gibt es effektivere und weniger kostspielige Lösungsmethoden als die Anrufung staatlicher Gerichte. Durch ein Mediationsverfahren können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen großen Teil der hohen direkten und indirekten Kosten eines Rechtsstreits vor staatlichen Gerichten einsparen. Darüber hinaus zeichnet sich ein Mediationsverfahren durch Schnelligkeit und Effizienz aus. Regelmäßig gibt es keinen schnelleren Weg einen Streit zu lösen. Die Verfahren sind vertraulich und ermöglichen Geschäfts- und Arbeitsbeziehungen auch nach Beendigung des Mediationsverfahrens durch die konstruktive Verhandlungsatmosphäre weiter zu erhalten.

Bei einer Mediation ziehen Streitparteien zu ihren Verhandlungen einen speziell geschulten, neutralen Vermittler hinzu, der das Verfahren leitet und strukturiert. Im Mediationsverfahren wird durch den Mediator weder in Sach- oder Rechtsfragen beraten noch in der Sache selbst entschieden. Der Mediator hilft Ihnen lediglich bei der strukturierten Verhandlung und bei der Findung ihrer eigenen Lösung. Im Mediationsverfahren entscheiden allein die Parteien, ob sie das Verfahren weiterführen möchten bzw. zu einer gemeinsamen Lösung finden. Der mit besonderen Verhandlungstechniken geschulte Mediator hat keine Entscheidungsbefugnis, sondern unterstützt beide Parteien lediglich bei den Verhandlungen. Am Ende entscheiden immer die Parteien selbst. Sie behalten das Heft in der Hand.
Wirtschaftsmediation hat in der Regel den Vorteil, dass es wesentlich schneller und kostengünstiger zu einem für alle tragbaren Ergebnissen führt. Durch die Parteien müssen keine Gerichte bemüht werden, so dass der gesamte Konflikt in einem vertraulichen Rahmen gelöst werden kann. Eine Wirtschaftsmediation bietet Raum für alle Arten einer Lösung. Dies bedeutet insbesondere, dass auch Lösungen gefunden werden können, die bei Gericht nicht oder üblicherweise nicht gefunden werden können. Als Ergebnis einer Mediation steht ein von beiden Parteien tragbarer Vergleich. Dieser Vergleich wird in einer schriftlichen Vereinbarung am Ende des Verfahrens festgehalten, und von beiden Seiten unterschrieben. Die Vereinbarung ist rechtsverbindlich und kann auf Wunsch auch – wie ein Urteil – für vollstreckbar erklärt werden. Wirtschaftsmediation hat eine Erfolgsquote von mehr als 85 %.